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Hilfen für Blinde und Sehbehinderte

Die Leistungen werden Menschen zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen gewährt.

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, denen das Merkzeichens „Bl“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde. Als blind gilt, wer auf dem besseren Auge eine Sehleistung von nicht mehr als 2 % erreicht.

Welche Leistungen gibt es und in welchem Umfang werden die Leistungen gewährt?

  • Blindenhilfe

Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Leistungen der Pflegekasse werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
Gesetzliche Grundlage: § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

  • Landesblindengeld

Landesblindengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt.
Der Höchstbetrag liegt bei 410,00 EUR monatlich(Stand 01.01.2021) . Auch hier werden Leistungen der Pflegekasse angerechnet.

Gesetzliche Grundlage: Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde

Wie kann ich die Leistungen in Anspruch nehmen?

Erforderlich ist zuerst ein Antrag. Das Antragsformular gibt es im Lüchower Kreishaus. Zu dem kann man es hier herunterladen.

Dem Antrag sind immer Nachweise über die Feststellung des Merkzeichens 'Bl' beizufügen. Leistungen werden grundsätzlich ab dem Monat der Antragsstellung gewährt.

Internetlink: www.soziales.niedersachsen.de/portal/live

Ansprechpartner/in

Landkreis Lüchow-Dannenberg, Kreishaus, Zimmer B 112,
Königsberger Straße 10
29439 Lüchow (Wendland)
Telefon: 05841 120 - 223 
Telefax: 05841 120 - 88 550
E-Mail: lbg@luechow-dannenberg.de

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