Als privater Rundfunkveranstalter eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms benötigen Sie grundsätzlich eine Zulassung.
Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:
- die Art des Rundfunkprogramms (Hörfunk, Fernsehen)
- die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm)
- das Programmschema
- den Sendeumfang
- die Übertragungstechniken
- das Verbreitungsgebiet
Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme.
1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.