Laut gesetzlicher Definition gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Kapitalanlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital sammelt, um es entlang einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), Investmentaktiengesellschaft oder offene Investmentkommanditgesellschaft die Anlagebedingungen Ihres Investmentfonds anpassen, müssen Sie die geänderten Anlagebindungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
In den Anlagebedingungen sind unter anderem geregelt:
- das Verhältnis zwischen Ihnen als Vermögensverwaltungsgesellschaft und den Anlegerinnen und Anlegern
- Name und Sitz Ihrer Vermögensverwaltungsgesellschaft
- nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände ausgewählt und erworben werden
- welche Eigentumsverhältnisse bei Sondervermögen vorliegen
- welche Voraussetzungen für die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen oder Aktien gelten
- ob Erträge des Investmentvermögens ausgeschüttet oder reinvestiert werden
- nach welchen Grundsätzen Teilinvestmentvermögen gebildet werden
- ob und welche Kosten von Anlegerinnen und Anleger entrichten müssen, zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Rücknahmegebühren
Erst wenn die geänderten Anlagebedingungen von der BaFin genehmigt worden sind, dürfen Sie sie Ihrem Verkaufsprospekt beifügen. Darüber hinaus müssen Sie sie der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung auf Ihrer Internetseite zugänglich machen.