Antrag
Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Bundesland aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung oder ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.
Hier unterbleibt also die Prüfung der fachlichen Eignung. Lediglich die persönliche Eignung muss erneut nachgewiesen werden (§ 23 Abs. 4 NJG).
Ist dies nicht der Fall gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:
Nachweise der persönlichen Eignung:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- schriftliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war,
- eine ausdrückliche und persönlich unterzeichnete Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird
- eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf kurzfristige Aufträge zu übernehmen
- handschriftlicher, nicht tabellarischer Lebenslauf
- Ausdruck aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt wurde
Nachweise der fachlichen Eignung:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, oder
- Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die Deutsche und die Fremdsprache), oder
- Prüfungszeugnis der Industrie und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
- an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
- Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
- Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
- Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht d. Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:
- Führungszeugnis
- Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Auswärtiges Amt - Internationaler Urkundenverkehr