"Natura 2000“ ist ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz von Schutzgebieten.
Die Gebiete innerhalb dieses Netzes werden als sogenannte Fauna-Flora-Habitat- (FFH) und Vogelschutzgebiete bezeichnet und durch entsprechende Richtlinien sowie artenschutzrechtliche Regelungen bestimmt. (FFH steht für F = Fauna = Tierwelt, F = Flora = Pflanzenwelt, H = Habitat = Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten)
Welche Richtlinien gibt es? Was ist ihr Inhalt?
FFH-Richtlinie
Grundlage für „Natura 2000-Gebiete“ und somit zugleich für FFH-Gebiete ist die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). In dieser Richtlinie sind fachliche Grundlagen, Ziele und Vorgaben zur Errichtung von „Natura 2000-Gebieten“ festgelegt. Die Anlage der FFH-Richtlinie listet alle maßgeblichen, gefährdeten, wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume bzw. Lebensraumtypen auf.
Vogelschutzrichtlinie
Die Europäische Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) dient der Errichtung von Vogelschutzgebieten und der damit verbundenen Erhaltung sämtlicher, im europäischen Gebiet vorkommender, wildlebender Vogelarten sowie deren Eier, Nester und Lebensräume.
Der Fokus liegt hierbei auf der Bewirtschaftung, Regulierung und dem Schutz dieser Arten. Um dies erfolgreich umsetzen zu können, ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Lebensräume der maßgeblichen Vogelarten von größter Bedeutung.
Was ist der Hintergrund zur verbindlichen Ausweisung von „Natura 2000-Gebieten“?
Im Mai 1992 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft (EG) die FFH-Richtlinie als Grundlage zur Verpflichtung des Bundes und der Länder zum Aufbau und Schutz von „Natura 2000-Gebiete“ auf den Weg gebracht. Das Ziel der Richtlinie und somit auch der Ausweisung der „Natura 2000-Gebiete“ ist es, den Erhalt der ökologischen Vielfalt zu fördern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten sowie natürliche und naturnahe Lebensräume und bestandsgefährdete, wildlebende Arten zu erhalten und zu entwickeln.
In diesem Zusammenhang wurden durch die einzelnen Bundesländer Schutzgebiete ausgewählt, benannt und anschließend im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die EU-Kommission weitergeleitet.
Hinweis: Mit der Benennung der Gebiete an die EU-Kommission gilt auf diesen Flächen ein Verschlechterungsverbot. Somit sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes führen können, unzulässig (§ 33 Abs. 1 BNatSchG). Dabei wird bei der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung festgestellt, welche Beeinträchtigungen als „erheblich“ gelten.
Wie erfolgt eine Sicherung bzw. Ausweisung der „Natura 2000-Gebiete“?
Um den Anforderungen der FFH-Richtlinie gerecht zu werden, müssen die der EU-Kommission benannten Gebiete hoheitlich gesichert werden. Das bedeutet, dass die Gebiete gem. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) individuell je nach Erhaltungsziel zu „geschützten Teilen von Natur- und Landschaft“ zu erklären sind.
Die Sicherung erfolgt dabei durch das Erlassen von Rechtsverordnungen und ist gem. § 20 Abs. 2 (BNatSchG) u.a. als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat oder als geschützter Landschaftsbestandteil vorzunehmen.
Der Inhalt einer solchen Rechtsverordnung bzw. Schutzgebietserklärung (z.B. Naturschutzgebiets-verordnung) bestimmt sich nach § 32 Abs. 3 BNatSchG. Demnach werden entsprechende Erhaltungsziele im Schutzzweck festgelegt, eine Gebietsbegrenzung vorgenommen, Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in die Verordnung aufgenommen.
Ausweisung von „Natura 2000-Gebieten“ im Landkreis Lüchow-Dannenberg
Für den Landkreis Lüchow-Dannenberg wurden acht FFH-Gebiete und fünf Europäische Vogelschutzgebiete an die EU-Kommission gemeldet. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist als untere Naturschutzbehörde (UNB) für die Unterschutzstellung der „Natura 2000-Gebiete“ seit der Übertragung durch das Land Niedersachsen am 1. Januar 2008 zuständig.
Ablauf eines Verordnungsverfahrens
Zunächst werden alle erforderlichen Daten z.B. Kartierungen, Kartengrundlagen etc. zusammengestellt und durch die UNB ein Vorentwurf einer Verordnung gefertigt. Der Vorentwurf wird einem Begleitausschuss vorgestellt. Dieser besteht nach Kreistagsbeschluss vom 23. Juni 2014 aus Vertretern der Gemeinden, der Landwirtschaft, von Naturschutzverbänden sowie der Wasser- und Bodenverbände.
Es folgt eine Bürgerinformation als vorgezogene Bürgerbeteiligung, bevor der Verordnungsentwurf dem Ausschuss für Verbraucher-, Umwelt- und Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft vorgelegt wird.
Anschließend wird eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände durchgeführt. Im weiteren Verfahrensschritt können nun im gesetzlich geregelten Verordnungsverfahren von jedermann Bedenken, Anregungen und Einwände, im Rahmen der öffentlichen Auslegung, vorgebracht werden. Die UNB wird diese dann fachlich und rechtlich bewerten und gegebenenfalls in der Verordnung berücksichtigen.
Nun erfolgt der Beschluss der Verordnung durch die politischen Gremien d.h. der Entwurf wird im Fach- und Kreisausschuss behandelt und anschließend im Kreistag beschlossen. Nachdem die Verordnung beschlossen wurde, findet die Veröffentlichung zusammen mit maßgeblichen Karten der Verordnung statt.
Laufende Sicherungsverfahren für Schutzgebiete
Abgeschlossene Schutzgebietsverfahren
FFH-Gebiet 042 und V28 „Nemitzer Heide“:
FFH-Gebiet 072 „Buchen- und Eichenwälder in der Göhrde (mit Breeser Grund)“:
FFH-Gebiet 073 „Maujahn“:
FFH-Gebiet 074 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ und V37 „Niedersächsiche Mittelelbe“:
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist für die Gebietsteile A und B als Untere Naturschutzbehörde zuständig. Für den Gebietsteil C übernimmt diese Aufgabe die Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue in Hitzacker.
FFH-Gebiet 075 und V29 „Landgraben- und Dummeniederung“:
FFH-Gebiet 247 „Gewässersystem der Jeetzel mit Quellwäldern“:
FFH-Gebiet 278 „Konau bei Braudel“:
Kontakt
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 67 - Natur und Wald
Tel.: 05841 / 120-512 oder 120-547
E-Mail: naturschutz@luechow-dannenberg.de