Bis zum 30. September 2024 müssen ukrainische Fahrzeuge, die dauerhaft in Deutschland fahren, entsprechend umgeschrieben werden. Das niedersächsische Verkehrsministerium hat die Frist auf Bitten des Bundes verlängert, ursprünglich galt der 1. April als Stichtag für die Zulassungspflicht. Übergangsweise gilt weiterhin eine Ausnahmegenehmigung.
Wer einen Wohnsitz und Aufenthaltstitel in Deutschland hat, muss sein Auto in Deutschland zulassen. Diese Regel gilt ab dem 1. Oktober 2024 auch für ukrainische Geflüchtete. Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am deutschen Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind und eine gültige Versicherung oder Grenzversicherung ausgestellt ist. Dafür erteilt die Zulassungsstelle auf Antrag weiterhin Ausnahmegenehmigung für ukrainische Fahrzeuge.
Folgende Unterlagen sind für die Ausnahmegenehmigung vorzulegen:
- Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs
- Nachweis über Flüchtlingsstatus
- Nachweis einer Grenzversicherung
- Nachweis einer Verkehrssicherheitsuntersuchung einer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO berechtigten Stelle
Termine vergibt die KFZ-Zulassungsstelle ausschließlich online unter
https://tnv.luechow-dannenberg.de/tnv/